„Sicherheit geht vor“? – ein Überblick zur Frage der Rechtmäßigkeit von privaten Videoüberwachungsmaßnahmen in Mehrfamilienhäusern

Tarek Alexander Issa • 27. Juni 2025
1. Einführung

Insbesondere in Großstädten wie Berlin finden sich in Durchgangsbereichen von Mehrfamilienhäusern mit zahlreichen Mietwohnungen (z.B. im Eingang, im Hausflur, im Treppenhaus, im Innenhof oder im Keller) mitunter Videokameras oder auch (nicht ohne Weiteres als solche erkennbare) Videokameratrappen. Die Videokameras werden zumeist auf Geheiß des Eigentümers aufgrund von vermehrt in der Umgebung auftretenden Einbruchsdiebstählen oder Sachbeschädigungen installiert und sollen in der Regel einen Abschreckungseffekt erzielen. Gegebenenfalls gespeicherte Aufzeichnungen können zudem die Aufklärung möglicher Straftaten erleichtern. 

Auch wenn einzelne Hausbewohner und/oder Nachbarn einer Installation von Videokameras ausdrücklich zustimmen oder diese stillschweigend hinnehmen sollten, kann hieraus regelmäßig nicht der Schluss gezogen werden, dass die durchgeführten Videoüberwachungsmaßnahmen auch vollumfänglich rechtlich zulässig sind. Im Gegenteil beurteilen Zivilgerichte Videoüberwachungsmaßnahmen in Mehrfamilienhäusern und im Nachbarschaftskontext in der Regel im Streitfall sehr kritisch und sehen diese als rechtswidrig an.

2. Gerichtliche Einzelfallentscheidungen zu Videoüberwachungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Mehrfamilienhäusern und Nachbargrundstücken (nicht abschließend)

In der Vergangenheit haben Zivilgerichte in Einzelfällen eine private Videoüberwachung 

•    des Außenbereichs vor dem Eingang bei einem Gebäude mit mehreren vermieteten Wohnungen (OLG München NZM 2005, 668; LG Berlin NZM 2001, 207; AG Berlin-Schöneberg BeckRS 2012, 21995), 

•    des für Grundstücknachbarn zugänglichen, öffentlichen Grundstückswegs (BGH NJW 1995, 1955),

•    des eigenen Grundstücks mit der technischen Möglichkeit, mittels einer beweglichen Videokamera das Nachbargrundstück zu erfassen (AG Brandenburg GRUR-RS 2024, 33940),

•    des Treppenhauses eines Mehrfamilienhauses (AG München BeckRS 2010, 08929; AG Köln GRUR-RS 2021, 34445), 

•    des Aufzugs eines Mehrfamilienhauses (KG NZM 2009, 736), 

•    der gemeinschaftlichen Waschküche eines Mehrfamilienhauses (OLG Köln NJW 2005, 2997 – hier lag zudem eine heimliche Videoüberwachung vor) und

•    der Tiefgarage eines Mehrfamilienhauses (OLG Düsseldorf NJW 2007, 780)

als rechtswidrig beurteilt, weil die dortige Videoüberwachung die jeweiligen Kläger (zumeist Mieter oder Nachbarn) in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG verletze. Hieraus resultiert regelmäßig ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823 I, 1004 BGB.

3. Die bei privater Videoüberwachung zumeist überragende Bedeutung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Betroffenen

Ob und in welchem Umfang die Fertigung von Videoaufnahmen ohne Einwilligung des Betroffenen in öffentlich (also für Dritte) zugänglichen Bereichen eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet oder aber vom Betroffenen hinzunehmen ist, kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) grundsätzlich nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer unter Berücksichtigung aller rechtlich, insbesondere auch verfassungsrechtlich, geschützten Positionen der Beteiligten durchgeführten Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden (vgl. BGH NJW 1995, 1955, 1957).

Auch wenn hiernach stets eine Einzelfallprüfung angezeigt ist, fällt die durchzuführende Abwägung in Fällen von Videoüberwachungen im Wohnraum- und Nachbarschaftskontext in der Regel zugunsten des Persönlichkeitsrechts des von der Videoüberwachung Betroffenen und zu Lasten des die Videoüberwachung durchführenden Eigentümers (vgl. Art. 14 I GG) aus. Auch die Interessen Dritter (z.B. das Eigentum der Mieter oder ihre körperliche Unversehrtheit (vgl. Art. 2 II 1 GG) stehen in der Regel hinter dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des von der Videoüberwachung Betroffenen zurück (vgl. hierzu auch Elzer, NJW 2013, 3537, 3538: ”Abwägung eher ein Lippenbekenntnis, die in aller Regel jedenfalls zu Lasten des Grundstückseigentümers ausfällt...”). Grund hierfür ist im Wesentlichen, dass mit einer vom Betroffenen nicht kontrollierbaren privaten Videoüberwachung ein zumeist nicht mehr hinnehmbarer ”Überwachungsdruck” einhergeht (vgl. BGH NJW 1995, 1955, 1957).

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der von der Videoüberwachung in Wohnbereichen Betroffenen überwiegt grundsätzlich selbst dann, wenn es in der Vergangenheit bereits zu Eigentumsverletzungen, etwa durch Farbschmierereien, sonstige Sachbeschädigungen oder Diebstähle, gekommen ist (vgl. BGH NJW 1995, 1955, 1957) und/oder wenn die Mehrheit der Betroffenen einer Videoüberwachung zugestimmt haben sollte (LG München I BeckRS 2022, 31703: ”Ein Hinweis, dass mehr als 90 % der Bewohner die Videoüberwachung befürworten, macht das fehlende Einverständnis eines Mieters nicht unbeachtlich.”). 

Im Verhältnis zu unbeteiligten Dritten hält die Rechtsprechung eine Videoüberwachung allenfalls dann für zulässig, wenn der Überwachende schwerwiegende Beeinträchtigungen seiner Rechte, etwa Angriffe auf seine Person oder seine unmittelbare Wohnsphäre, nicht in anderer Weise zumutbar abwehren kann. In der Regel sei es dem Überwachenden aber möglich und zumutbar, seinen Bereich auf andere Weise zu schützen, etwa durch nächtliche Beleuchtung des Hausflurs, den Einbau einer Schließanlage oder häufigere Kontrollen des Hausmeisters (LG Berlin NZM 2001, 207).

4. Wie wird die Zulässigkeit einer Videokamera-Attrappe beurteilt?

Der durch eine nicht als solche erkennbare Videokamera-Attrappe erzeugte Überwachungsdruck entspricht nach Ansicht der Rechtsprechung regelmäßig dem einer funktionsfähigen Videokamera, sodass die Anforderungen an die Rechtfertigung mit der tatsächlichen Überwachung gleichzusetzen seien (vgl. LG Berlin BeckRS 2015, 20834).

5. Welcher Beurteilungsmaßstab gilt nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)?

Personenbezogene Daten nach der DSGVO werden mit Videokameras verarbeitet (vgl. Art. 2 I und 4 Nr. 1 und 2 DSGVO), wenn einzelne Personen auf den Bildern eindeutig zu erkennen sind oder die Aufnahmen Rückschlüsse auf die Identität des Gefilmten ermöglichen (vgl. hierzu und zu den nachfolgenden Ausführungen auch die Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen der Datenschutzkonferenz (DSK)). Personen können regelmäßig identifiziert werden, wenn Gesichtszüge erkennbar abgebildet sind. Auch aus den Begleitumständen einer Aufnahme kann sich ein Bezug zu einer bestimmten Person ergeben. Beispielsweise durch ein bestimmtes Körperbild, mitgeführte Gegenstände, besondere oder einzigartige Verhaltensweisen oder durch eine Kombination entsprechender Informationen (Ort, Datum, Zeit, Verhalten, etc.).

Durch Videokamera-Attrappen werden grundsätzlich keine personenbezogenen Daten verarbeitet. Daher finden die Vorschriften der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) keine Anwendung. Aufgrund des durch die Videokamera-Attrappe erzeugten Überwachungsdrucks kann jedoch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegen (s.o. unter Ziffer 4.).

a) Mögliche Erlaubnistatbestände nach der DSGVO

Im Anwendungsbereich der DSGVO ist nach Art. 6 I S. 1 DSGVO eine Datenverarbeitung nur rechtmäßig, wenn mindestens einer der Erlaubnistatbestände nach Art. 6 I lit. a) bis f) DSGVO erfüllt ist. Es gilt somit ein sogenanntes Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Im Hinblick auf die mögliche Rechtmäßigkeit von Videoüberwachungsmaßnahmen im Wohnraumkontext ergeben sich hiernach folgende grundsätzliche Erwägungen.

aa) Eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO von sämtlichen Betroffenen liegt in der Regel nicht vor

Bei einer Videoüberwachung kann der Verantwortliche die gesetzlichen Anforderungen einer Einwilligung nach Art. 7 DSGVO als Erlaubnistatbestand iSd Art. 6 I lit. a) DSGVO in der Regel nicht bei jedem einzelnen Betroffenen erfüllen. Grund dafür ist, dass Kameras regelmäßig (auch) öffentlich zugängliche Räume und damit eine unbestimmte Zahl von Personen überwachen. Daher wird der Verantwortliche mögliche Einwilligungen aller überwachten Personen nur schwer nachweisen können.

Zudem müsste sichergestellt sein, dass keine weitere Datenverarbeitung mehr erfolgt und personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, nachdem eine Person ihre Einwilligung widerrufen hat. Das bloße Betreten eines speziell gekennzeichneten Bereichs stellt keine Einwilligung in eine Videoüberwachung dar.

bb) Abwägung nach Art. 6 I lit. f) DSGVO als möglicher Erlaubnistatbestand bei Videoüberwachungsmaßnahmen

Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Videoüberwachungsmaßnahmen durch sogenannte ”nichtöffentliche Stellen” richtet sich somit grundsätzlich nach den Vorgaben von Art. 6 I lit. f) DSGVO. Danach ist die Verarbeitung rechtmäßig, soweit sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen (vgl. Art. 4 Nr. 7 DSGVO) oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. 

Die Zulässigkeit einer Videoüberwachung nach Art. 6 I lit. f) beurteilt sich somit auf Grundlage einer dreistufigen Prüfung (berechtigte Interessen, Erforderlichkeit, Interessenabwägung). 

Abzustellen ist dabei nicht auf abstrakte oder vergleichbare Sachverhalte. Maßgeblich sind vielmehr auch hier stets die konkreten Umstände des Einzelfalls. 

Verstöße gegen die DSGVO können Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche des Betroffenen gegen den Verantwortlichen begründen (vgl. § 823 II BGB i.V.m. Art. 6 I lit. f) DSGVO und § 1004 BGB; Art. 82 I DSGVO) und können aufsichtsrechtliche Maßnahmen, insbesondere die Verhängung eines behördlichen Bußgeldes (vgl. Art. 83 f. DSGVO), zur Folge haben.

(1) Berechtigte Interessen

Berechtigte Interessen im Rahmen der Abwägung nach Art. 6 I lit. f) DSGVO können solche des Verantwortlichen sein, aber auch sogenannte Drittinteressen. Ein berechtigtes Interesse seitens des Verantwortlichen kann etwa vorliegen, wenn die Videoüberwachung bezweckt, Eigentum vor Einbruch, Diebstahl oder Vandalismus zu schützen und eine konkrete Gefährdungslage gegeben ist.

Soweit berechtigte Interessen des Verantwortlichen zu bejahen sind, müssen diese bereits vor der Videoüberwachung für konkret festgelegte Zwecke bestimmt und dokumentiert worden sein. Allgemeine Umschreibungen reichen hierfür grundsätzlich nicht aus.

(2) Erforderlichkeit

Unter dem Aspekt der Erforderlichkeit ist vor dem Einsatz einer Videoüberwachung zu prüfen, ob mit alternativen (Sicherheits-)Maßnahmen der mit einer Videoüberwachung verfolgte Zweck ebenso gut erreicht werden kann, z.B. durch eine Umzäunung, Kontrollgänge von Bewachungspersonal, Wertschließfächer, heller Beleuchtung, Sicherheitsschlösser, oder einbruchssichere Fenster und Türen. Die Ausschöpfung und Prüfung möglicher alternativer Maßnahmen müssen dabei vorab dokumentiert werden.

Auch die technischen Funktionalitäten der eingesetzten Kameras, wie eine hohe Auflösung oder eine unnötige Zoomfunktion und die Form der Beobachtung (z.B. Speicherung der Aufnahmen statt bloßem Monitoring) sind im Rahmen der Erforderlichkeit zu beurteilen. Zu prüfen und zu dokumentieren sind zudem insbesondere auch die Festlegung von Zugriffsberechtigungen und -beschränkungen und die Speicherdauer. 

(3) Interessenabwägung

Auf der dritten Stufe sind im Rahmen einer Interessenabwägung die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person (vgl. insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 7 GRCh und das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten nach 8 GRCh) sowie die Auswirkungen, die eine Videoüberwachung für diese mit sich bringt, zu berücksichtigen. Gemäß Art. 6 I lit. f DSGVO ist von einer überwiegenden Schutzbedürftigkeit der Betroffeneninteressen insbesondere dann auszugehen, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Je tiefer durch eine Videoüberwachung in die Privat- oder gar die Intimsphäre eingegriffen wird (vgl. hierzu auch den Straftatbestand des § 201a StGB), umso mehr Gewicht ist dem Persönlichkeitsrecht der betroffenen Personen einzuräumen. Zu berücksichtigen sind dabei etwa der räumliche und zeitliche Umfang der Videoüberwachung und wiederum auch technische Faktoren, wie z.B. die Höhe der Auflösung und Zoom- und Schwenkbarkeit sowie die Speicherung und ggf. Speicherdauer.

Nach Erwägungsgrund 47 der DSGVO sind im Rahmen der Interessenabwägung auch die „vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen”, zu berücksichtigen. Die Zulässigkeit einer Videoüberwachung soll sich daher auch danach beurteilen, ob diese in bestimmten Bereichen der Sozialsphäre (also Bereiche, in denen sich eine Person bewusst in der Öffentlichkeit bewegt) typischerweise akzeptiert oder abgelehnt wird. Von einer fehlenden sozialen Akzeptanz wird regelmäßig insbesondere im Nachbarschaftskontext oder in Individualbereichen wie Wohnen ausgegangen.

b) Dokumentations-, Rechenschafts- und Hinweispflichten nach der DSGVO

Bei privaten Videoüberwachungen gelten nach der DSGVO zudem umfangreiche Dokumentations- und Rechenschafts- und Hinweispflichten.
Zur Dokumentation ist insbesondere ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 I DSGVO zu erstellen.

Im Rahmen seiner Rechenschaftspflicht ist der Verantwortliche verpflichtet, die Einhaltung der Grundsätze des Art. 5 I DSGVO nachweisen zu können (Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung, Integrität und Vertraulichkeit).

Aus den Vorgaben aus Art. 12 ff. DSGVO ergeben sich zudem umfangreiche Hinweispflichten, wie insbesondere den Hinweis auf den Umstand der Beobachtung durch ein Piktogramm mit Kamerasymbol und die Information über die Identität des für die Videoüberwachung Verantwortlichen und dessen Kontaktdaten (vgl. Art. 13 I und II DSGVO). 

Auch das Erfordernis der Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 I DSGVO ist vorab zu prüfen.

6. Fazit

Eine private Videoüberwachung im Wohnraum- und Nachbarschaftskontext stellt in der Regel einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und zugleich eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der DSGVO dar.

Durch die Verwendung einer (nicht als solcher erkennbaren) Videokamera-Attrappe erfolgt zwar in der Regel keine Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO. Wegen des erzeugten Überwachungsdrucks kann eine Videokamera-Attrappe jedoch einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht begründen. 

Die Einwilligung einzelner Betroffener oder auch einer Mehrheit der Betroffenen in die Durchführung einer privaten Videoüberwachungsmaßnahme führt in der Regel nicht zur Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung in ihrer Gesamtheit. Zumeist wird eine (den Anforderungen der DSGVO genügende) Einwilligung sämtlicher Betroffener aus tatsächlichen Gründen auch nicht eingeholt werden können.

Die Rechtmäßigkeit des durch die private Videoüberwachung einhergehenden Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und der mit ihr zugleich erfolgenden Datenverarbeitung ist anhand einer umfassenden Abwägung der vorhandenen Interessen, insbesondere der sich im konkreten Einzelfall gegenüberstehenden Grundrechtsgüter, vorab zu prüfen und zu dokumentieren. 

In der Regel überwiegt bei einer Videoüberwachung im Wohn- und Nachbarschaftskontext aufgrund des mit ihr einhergehenden Überwachungsdrucks jedoch das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen (insbesondere bei Kindern) die mit der Videoüberwachung verfolgten (berechtigten) Interessen, wie dem Schutz des Eigentums oder der körperlichen Unversehrtheit. 

Für die Rechtmäßigkeit einer Videoüberwachung nach der DSGVO hat der datenschutzrechtlich Verantwortliche zudem umfangreiche Dokumentations-, Rechenschafts- und Hinweispflichten zu beachten.

Sprechen Sie mich gerne an, wenn Sie erwägen sollten, private Videoüberwachungsmaßnahmen zu implementieren (z.B. als Eigentümer oder vom Eigentümer beauftragte Hausverwaltung) oder wenn Sie sich durch private Videoüberwachungsmaßnahmen in ihren Rechten verletzt sehen (z.B. als Mieter oder Nachbar). Als Anwalt für Datenschutzrecht freue ich mich auf Ihre Kontaktaufnahme.


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