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Brancheneintrag-Formular der "Digi Medien GmbH" mit jährlicher "Eintragungsgebühr" iHv 899,00 €

Rechtsanwalt Tarek Alexander Issa • Nov. 12, 2020
Die offenbar nicht im deutschen Handelsregister eingetragene "Digi Medien GmbH" mit Sitz in der Centerville Rd., New Castle County, 19808 Wilmington Delaware, USA, versendet derzeit zahlreiche Fax-Formulare für einen "Online-Brancheneintrag", "Business Eintrag" oder "Brancheneintrag Berlin" an Arztpraxen, andere Freiberufler und Unternehmen. Das Formular enthält die bereits eingetragenen Firmendaten des jeweiligen Adressaten mit der Bitte, diese zu überprüfen, ggf. zu ergänzen und "Retour per Telefax" an eine schweizer Nummer zurück zu senden.

Leicht übersehbare Angabe zur jährlichen "Eintragungsgebühr" iHv 899,00 €
Am rechten Rand sowie im unteren Abschnitt des Formulars "Brancheneintrag" findet sich jeweils ohne gesonderte Überschrift im Fließtext die Angabe, dass die "Eintragungsgebühr" pro Jahr 899,00 € netto bei einer Mindestlaufzeit von zwei Jahren betrage. Die "Eintragungsgebühr" sei innerhalb von 10 Tagen zur Zahlung fällig. Der Vertrag verlängere sich um ein weiteres Jahr, sofern dieser nicht mindestens drei Monate vor Ende der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt werde.

Im unteren Teil des mir vorliegenden Formulars findet sich zuletzt der ebenfalls ohne Überschrift versehene Hinweis, dass es möglich sei, diesen Auftrag innerhalb von vierzehn Tagen nach Rücksendung schriftlich zu widerrufen.

Forderungseinzug durch die Kreditoren Verwaltungs-Gesellschaft AG
Nach Rücksendung des unterzeichneten Formulars erhält der Adressat nach ca. 10 Tagen Post von der in der Schweiz ansässigen "Kreditoren Verwaltungs-Gesellschaft AG". Diese sei von der "Digi Medien GmbH" beauftragt, die fällige "Eintragungsgebühr" iHv 899,00 € einzuziehen und fordert den Adressaten zur Überweisung der Betrages auf.

Kein Mehrwert für den Brancheneintrag ersichtlich
Zwar existiert die im Formular angegebene Webseite brancheneintrag.online tatsächlich, und im dortigen Impressum wird auch die "Digi Medien GmbH" genannt. In Anbetracht der jährlichen "Eintragungsgebühr" iHv 899,00 € ist jedoch für einen solchen Brancheneintrag keinerlei Mehrwert ersichtlich. Von einer Unterzeichnung und Rücksendung des Formulars kann daher nach meiner Auffassung nur abgeraten werden.

Bei bereits unterzeichnetem und zurückgesandtem Formular sollte gegebenenfalls zügig gehandelt werden
Sollten Sie als Adressat das Formular bereits unterzeichnet und zurückgesandt und dabei möglicherweise die Angabe zur "Eintragungsgebühr" übersehen haben, können verschiedene rechtliche Handlungsmöglichkeiten in Betracht gezogen werden, um das durch die "Kreditoren Verwaltungs-Gesellschaft AG" geltend gemachte Zahlungsverlangen abzuwenden bzw. hiergegen rechtlich vorzugehen.

Wichtig ist hier insbesondere, unverzüglich die Umstände des Einzelfalls zu prüfen (z.B. den Beginn und Ablauf der im Formular offenbar regelmäßig angegebenen vierzehntägigen Widerrufsfrist sowie das Vorliegen möglicher Anfechtungsgründe) und sodann umgehend tätig zu werden.
von Rechtsanwalt Tarek Alexander Issa 25 Nov., 2020
Das LG Dresden hat mit Urteil vom 29.05.2020 (Az. 6 O 76/20) entschieden, dass die dort beklagte Klinik gegenüber der klagenden ehemaligen Patientin unentgeltlich Auskunft über die von der Klinik gespeicherten personenbezogenen Daten durch Übermittlung der vollständigen Behandlungsdokumentation im pdf-Format zu erteilen habe.
von Rechtsanwalt Tarek Alexander Issa 14 Sept., 2020
Die Datenschutzkonferenz (DSK), das Gremium der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, hat eine neue Orientierungshilfe zur Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen veröffentlicht.
von Rechtsanwalt Tarek Alexander Issa 07 Sept., 2020
Das Amtsgericht Westerstede hat sich im Rahmen eines Kostenbeschlusses gemäß § 91a ZPO (Beschluss vom 30.12.2019, Az. 27 C 660/19) mit der Frage der rechtlichen Zulässigkeit der Androhung der Weitergabe von personenbezogenen Daten durch Inkassounternehmen an Dritte, wie z.B. Auskunfteien, Dienstleister, Drittschuldner, Einwohnermeldeämter oder Gerichtsvollzieher befasst.
von Rechtsanwalt Tarek Alexander Issa 19 Mai, 2020
Das OLG Köln hat mit Berufungsurteil vom 06.03.2020 (Az. 6 U 140/19) entschieden, dass die als Blickfang gestaltete Werbung auf der Webseite einer als GbR organisierten Zahnarztpraxis für einen „Zahnärztlichen Notdienst“ in ihrer dortigen konkreten Gestaltung irreführend i.S.d. § 5 Abs. 1 UWG und damit lauterkeitsrechtlich unzulässig ist. Die Werbung erwecke bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verbraucherkreise den Eindruck, dass es sich um einen von der Zahnärztekammer organisierten Notdienst handele. Die von den Beklagten genutzte Internetadresse lasse nicht erkennen, dass es sich um die Webseite einer Praxis oder Zahnklinik handele. Der durch „Runterscrollen“ zu erreichende Hinweis am Ende der Seite, dass es sich nicht um einen Notdienst der Kassenzahnärztlichen Vereinigung oder der örtlichen Zahnärztekammer handele, könne die Irreführung hier nicht beseitigen. Der Beitrag fasst die wesentlichen Erwägungen des OLG Köln aus seinem Berufungsurteil im Hinblick auf den Irreführungstatbestand nach §
von Rechtsanwalt Tarek Alexander Issa 29 Apr., 2020
Vor Inkrafttreten der DSGVO bejahten deutsche Gerichte den Ersatz eines immateriellen Schadens („Geldentschädigung“) nur beim Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung. Die DSGVO enthält mit Art. 82 Abs. 1 DSGVO eine zentrale Schadensersatznorm. Danach hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Eine besondere Schwere der Rechtsverletzung ist nach dem Wortlaut der Norm somit nicht erforderlich. Erste veröffentlichte Gerichtsentscheidungen zur Frage eines immateriellen Schadensersatzbegehrens nach der DSGVO deuten darauf hin, dass die deutschen Gerichte die früheren Rechtsprechungsgrundsätze zutreffend auch nicht „1 zu 1“ auf die neue Rechtslage übertragen. Aus größtenteils gut nachvollziehbaren Gründen wurde ein „Schmerzensgeld“ nach der DSGVO von den deutschen Gerichten bislang dennoch zumeist verneint. Der Beitrag skizziert
von Rechtsanwalt Tarek Alexander Issa 19 Apr., 2020
Der Beitrag soll einen Überblick zu grundlegenden Fragen der Hemmung der Verjährung von Geldforderungen durch Zustellung eines Mahnbescheids (vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) sowie zum regelmäßigen Ablauf eines gerichtlichen Mahnverfahrens (vgl. § 688 ff. ZPO) vermitteln.
von Rechtsanwalt Tarek Alexander Issa 04 Juli, 2019
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 21.02.2019 (Az. I ZR 15/18) entschieden, dass die Vernichtung einer urheberrechtlich geschützten Kunstinstallation durch deren Erwerber und Eigentümer eine Beeinträchtigung des urheberrechtlichen Werkes i. S. d. § 14 UrhG und damit eine Urheberpersönlichkeitsrechtsverletzung darstellt, die grundsätzlich auch Schmerzensgeldansprüche des Urhebers begründen kann.
von Rechtsanwalt Tarek Alexander Issa 22 Okt., 2018
Wenn beide Parteien des einstweiligen Verfügungsverfahrens als Rechtsanwälte tätig sind, kommt eine Vollziehung der einstweiligen Verfügung durch Zustellung von Anwalt zu Anwalt nach § 195 ZPO an den Antragsgegner in Person nur in Betracht, wenn sich der Antragsgegner im Sinne von § 78 Abs. 4 ZPO selbst anwaltlich vertritt. Eine hiernach rechtsfehlerhaft vollzogene einstweilige Verfügung hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 12.06.2018 (Az. 103 O 82/17) aufgehoben.
von Rechtsanwalt Tarek Alexander Issa 10 Sept., 2018
Der Beitrag soll einen kurzen Überblick zu grundlegenden prozessualen Reaktionsmöglichkeiten des Antragsgegners nach Erhalt einer einstweiligen Verfügung im Wettbewerbsrecht vermitteln. Welche Vorgehensweise im Einzelfall rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll ist, muss stets anhand der jeweiligen konkreten Umstände beurteilt werden.
von Rechtsanwalt Tarek Alexander Issa 23 Aug., 2018
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 22.03.2018 (Az. I ZR 25/17) entschieden, dass das Schreiben eines Inkassounternehmens, das eine Zahlungsaufforderung sowie die Androhung gerichtlicher Schritte und anschließender Vollstreckungsmaßnahmen enthält und nicht verschleiert, dass der Schuldner in einem Gerichtsverfahren geltend machen kann, den beanspruchten Geldbetrag nicht zu schulden, keine wettbewerbswidrige, aggressive geschäftliche Handlung i.S.d. §§ 3 Abs. 1, 4 a Abs. 1 S. 1 UWG darstellt.
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