Neuer Beitrag in der GRUR-Prax 2026 (Heft 12) erschienen
Für die am 26.06.2026 veröffentlichte aktuelle Ausgabe der GRUR-Prax (Heft 12, S. 415) durfte ich die Entscheidung des Landgerichts Berlin II vom 21.04.2026, Az. 27 O 66/26, kommentieren.
Das Landgericht Berlin hatte den Antrag eines einen Nachtclub betreibenden Unternehmens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Hostprovider betreffend die Löschung negativer Sterne-Bewertungen zurückgewiesen. Die Antragstellerin hatte in diesem und mehreren weiteren einstweiligen Verfügungsverfahren stets pauschal einen Kundenkontakt mit den Bewertenden bestritten, obwohl die jeweiligen Bewertungen zum Teil detaillierte Schilderungen mit Bezug zum Nachtclub der Antragstellerin enthielten. Das Landgericht Berlin hat das pauschale Bestreiten eines Kundenkontakts durch die Antragstellerin als rechtsmissbräuchlich angesehen. Die Antragstellerin könnte andernfalls im Wege der einstweiligen Verfügung ein „whitewashing“ negativer Sterne-Bewertungen durch das pauschale Abstreiten eines Kundenkontakts betreiben. Aus der BGH-Entscheidung „Hotelbewertungsportal“, wonach der Hostprovider auch dann zur Prüfung verpflichtet sei, wenn für einen Gästekontakt sprechende Angaben vorliegen, ergebe sich nichts anderes. Der BGH erkenne die Prüfpflichten des Hostproviders nur im Grundsatz und nicht ausnahmslos an und schränke sie zudem durch die Grenzen des Rechtsmissbrauchs ein, die im vorliegenden Fall überschritten seien.